Satzung der

Verkehrswacht Vulkaneifel

vom 15. 12. 2021


  • 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr:

Der Verein führt den Namen „Deutsche Verkehrswacht, Verkehrswacht Vulkaneifel“ mit Sitz in Daun. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  Gründungstag ist der 25.11.1953.   Der Verein wurde am 03. 02. 1961 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Daun, Nr. 19 eingetragen, wird aber seit dem 30.11.1972 beim AG Wittlich unter VR 10214 geführt. Gerichtsstand ist Wittlich.

 

  • 2: Zweck

Zweck des Vereins ist es, in freiwilliger Mitarbeit und in eigener Initiative aller Mitglieder

  • die Verkehrssicherheit zu fördern,
  • Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben,
  • Verkehrsunfälle durch geeignete Maßnahmen zu verhüten,
  • den Anspruch aller Verkehrsteilnehmer auf Sicherheit im Straßenverkehr zu vertreten,
  • ihre Mitglieder und die Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit zu beraten,
  • die Verkehrsteilnehmer zur Mitarbeit zu gewinnen,
  • die Jugendarbeit und ihre Organisationen mit dem Ziel zu fördern, junge Menschen frühzeitig an die Verkehrssicherheitsarbeit der Verkehrswachten heranzuführen,
  • mit Organisationen, Einrichtungen, Vereinigungen, Behörden, sonstigen Stellen und Personen, welche Verkehrssicherheit fördern, zusammenzuarbeiten,
  • bei ihrer Arbeit Belange des Umweltschutzes einzubeziehen,
  • verbindlich erklärte Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht umzusetzen, soweit sie personell und materiell dazu in der Lage sind.
  • zur Förderung der satzungsgemäßen Aufgaben Mittel einzuwerben,
  • auf Antrag eine von der Deutschen Verkehrswacht gestiftete Auszeichnung für „Bewährte Kraftfahrer“ zu verleihen.

 

  • 3: Anerkennung

Der Vorstand der Landesverkehrswacht Rheinland-Pfalz e. V. ist berechtigt, der Verkehrswacht Vulkaneifel das Recht zur Bezeichnung „Deutsche Verkehrswacht – Verkehrswacht Vulkaneifel“ zu entziehen, wenn sie gegen die Zwecke bzw. Satzungen der Landesverkehrswacht Rheinland-Pfalz e. V. und der Deutschen Verkehrswacht e. V. verstößt. Gegen die Entziehung des Namens steht der Verkehrswacht Vulkaneifel die Beschwerde an den Vorstand der Deutschen Verkehrswacht zu, der endgültig entscheidet. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

  • 4: Gemeinnützigkeit

Die Verkehrswacht Vulkaneifel arbeitet ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig, erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Niemand darf durch Aktivitäten, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig große Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 5: Regelung der Zuständigkeiten

Alle Angelegenheiten, die sich auf den Landkreis Vulkaneifel beziehen, regelt die Verkehrswacht Vulkaneifel selbstständig. Für Angelegenheiten überregionalen Charakters ist die Landesverkehrswacht Rheinland-Pfalz

  1. V. bzw. die Deutsche Verkehrswacht e. V. zuständig. Die Landesverkehrswacht Rheinland-Pfalz ist zu den Jahreshaupt-versammlungen der Verkehrswacht Vulkaneifel einzuladen.

 

  • 6 neu: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der geschäftsführende Vorstand
  • die Vereinsversammlung
  • zwei Kassenprüfer

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • einem Vorsitzenden
  • einem stellvertretenden Vorsitzenden
  • einem Geschäftsführer
  • einem Kassierer
  • fünf Beisitzern

Der Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Es kann per Zuruf oder Handzeichen gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, kann ein Nachfolger auf der nächsten Vereinsversammlung bis zur nächsten regulären Wahl gewählt werden.

In der Vereinsversammlung sind aktiv wahlberechtigt:

  • die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
  • die Mitglieder

Wählbar ist, sofern sein Einverständnis vorliegt, jedes Mitglied.

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 30 Tagen mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Die dann erschienenen Mitglieder sind ohne Rücksicht auf die Zahl beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

Den Vorsitz führt bei Vorstandssitzungen und den Mitglieder-versammlungen der Vorsitzende.

  • 7: Die Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, einberufen. Der Vorstand muss die Vereinsversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder, unter genauer Angabe des Beratungsgegenstandes, die Einberufung fordern.

Die Einberufung der Vereinsversammlung muss unter Angabe der Tages-ordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen, durch Veröffentlichung in den Mitteilungsblättern der Verbandsgemeindeverwaltungen des Kreises Vulkaneifel, erfolgen.

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und kann sein Stimmrecht nur persön-lich ausüben. Übertragung des Stimmrechtes durch schriftliche oder münd-liche Vollmacht ist ausgeschlossen. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

  • 8: Mitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Grund einer schriftlichen Anmeldung, durch Beschluss des Vorstandes.

 

  • 9: Ehrenmitglieder

Auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes können Persönlich-keiten, die sich im Sinne der Bestrebungen und Aufgaben des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit in der Vereinsversammlung.

Die Ehrenmitgliedschaft erlischt auf eigenen Wunsch, durch Ausschluss oder Tod.

 

  • 10: Erlöschen der Mitgliedschaft und Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss bis spätestens 30. September d. J. schriftlich erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt auf Vorschlag des geschäfts-führenden Vorstandes durch die Vereinsversammlung, wenn das Mitglied

gegen die Ziele, Aufgaben und Satzungen des Vereins verstoßen hat,

wegen eines schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr rechts-kräftig verurteilt worden ist, sonst ein Verhalten zeigt, dass geeignet ist, das Ansehen der Verkehrswacht Vulkaneifel in der Öffentlichkeit zu schädigen mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen und mehr im Rückstand ist.

Eine Anfechtung des Ausschlussbeschlusses im öffentlichen Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

  • 11: Beitrag

Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages wird durch die Vereinsver-sammlung – mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder – festgesetzt. Die Beitragszahlung muss in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres – dies ist das Kalenderjahr – erfolgen. Bei erteilter Einzugsermächtigung wird der Beitrag eingezogen. Dem geschäfts-führenden Vorstand ist es anheimgestellt, in besonderen Fällen den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.

  • 12: Jahreshauptversammlung

Jedes Jahr, in den ersten sechs Monaten, hat eine Jahreshauptversamm-lung stattzufinden. Der Vorstand hat in dieser den Geschäftsbericht und Kassenbericht zu erstatten. Die von der Vereinsversammlung ebenfalls für 4 Jahre gewählten Kassenprüfer, haben über das Ergebnis der Kassen-prüfung zu berichten. Im Anschluss an die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer beschließt die Jahreshauptversammlung über die Entlastung des Vorstandes.

Die Jahreshauptversammlung, die Vereinsversammlung im Sinne des § 7 dieser Satzung ist, nimmt die Vorstandswahl vor, die in der Einberufung als besonderer Punkt der Tagesordnung aufzuführen

 

  • 13: Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder in der Vereinsversammlung beschlossen werden. Die beab-sichtigte Satzungsänderung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Vereinsversammlung vorgesehen sein.

 

  • 14: Protokollführung

Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Aufzeichnungen zu fertigen.

Satzungsbeschlüsse sind immer schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei zeichnungsberechtigten Mitgliedern des geschäfts-führenden Vorstandes zu unterzeichnen.

 

  • 15: Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Vereinsversammlung, die zu diesem Zweck einberufen sein muss. Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Sollte dies nicht der Fall sein, so entscheidet die nächste Vereinsver-sammlung unabhängig von der Zahl der vertretenen Stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Zweckes fällt das Vereins-vermögen der Landesverkehrswacht Rheinland-Pfalz e.V. zu. Beschlüsse darüber, wie das Vermögen des Vereins bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes Wittlich ausgeführt werden.

 

Vorstehende Fassung der Satzung wurde auf der Vereinsversammlung am 15. Dezember 2021 beschlossen.

 

Daun, 15. Dezember 2021

 

 

 

 

 

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die nicht-essenziellen Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Mit Klick auf Akzeptieren willigen Sie außerdem in die Nutzung von Google Fonts mit allen in der Datenschutzerklärung erläuterten Konsequenzen ein.